Satzung

Pro Schule e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Pro Schule e. V., Förderverein der Grundschule Hemhofen.

2. Er hat seinen Sitz in Hemhofen. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Hemhofen. Die Arbeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern, Schulleitung und Elternbeirat zu fördern. Im Interesse der Schülerinnen und Schüler wirkt der Verein am Leben der Schule mit und ergänzt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Ausstattung der Schule.

2. Der Verein ist unabhängig von konfessionellen und politischen Gruppen, er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Aus diesem Grunde dürfen etwaige Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von

a) natürlichen Personen,

b) juristischen Personen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

§ 4 Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereines nachhaltig geschädigt hat. Hierzu ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Gesamtvorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

a) der/dem ersten Vorsitzenden,

b) der/dem zweiten Vorsitzenden,

c) der/dem Schriftführer/in,

d) der/dem Kassenführer/in,

e) bis zu drei Beisitzern / Beisitzerinnen.

2. Die Beisitzer/innen sollen Lehrer/innen oder Eltern von Schüler/innen der Grundschule Hemhofen sein.

3. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die 2. Vorsitzende/n vertreten.

5. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

6. Die Schulleitung und der/die Vorsitzende des Elternbeirats sind berechtigt, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen; sie sollen zu den Sitzungen geladen werden.

7. Der Vorstand berät sich vor allen wesentlichen Beschlüssen, insbesondere vor der Beschlußfassung über die Verwendung von Geldern, mit der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,

b) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts,

c) die Entlastung des Vorstands,

d) die Wahl der Vorstandsmitglieder,

e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

 f) die Festsetzung des Jahresmindestbeitrags,

g) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Hemhofen und Röttenbach mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse das Vereins es erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen und Ausschlüsse nach § 5 Nr. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung, Liquidation

1. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluß der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

3. Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren, ihre Vertretungsbefugnis und über den Anfallberechtigten. Es ist jedoch grundsätzlich eine gemeinnützige Einrichtung als Anfallberechtigter zu bestimmen, die im wesentlichen den gleichen Zweck verfolgt, vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes.

4. Eine Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder findet nicht statt.

 

 

Tag der Errichtung: 6. Mai 1998